Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AAPA Film ist ein Einzelunternehmen des Inhabers Moritz Maximilian Löw, mit Sitz in Passau, das kreative Dienstleistungen in den Bereichen Filmproduktion, Werbefilm, Produktfilm, Eventfilm, Sportfilm und visueller Markenkommunikation anbietet.

  1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss
    1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, die zwischen AAPA Film (Inhaber Moritz Maximilian Löw) und seinen Auftraggebern geschlossen werden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten mit der Annahme unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit Lieferung des vereinbarten Werkes als anerkannt. Diese Bedingungen gelten sowohl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als auch im Ausland. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
    1.2 Abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann gültig, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
    1.3 Maßgeblich für Umfang und Ausführung eines Auftrags ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Wir nehmen Aufträge grundsätzlich nur in schriftlicher Form an. Mündliche oder telefonische Absprachen müssen unverzüglich schriftlich bestätigt werden. E-Mail gilt dementsprechend. Erfolgt dies ausnahmsweise nicht, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für etwaige Missverständnisse oder Übermittlungsfehler.
    1.4 Diese AGB gelten für alle Leistungen, einschließlich solcher, die durch Dritte in unserem Auftrag erbracht werden.
    1.5 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen AAPA Film und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn AAPA Film die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn AAPA Film mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
    1.6 Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind und übernimmt hierfür die volle Sach- und Rechtsgewähr. Er stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

  2. Kosten und Leistungsumfang
    2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Films. Er ist für AAPA Film verbindlich, sofern die Produktion auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung übermittelten Richtlinien und Unterlagen erfolgt.
    2.2 AAPA Film verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail) zu informieren, sobald absehbar ist, dass das vereinbarte Budget durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers oder unvorhersehbare Produktionshindernisse überschritten wird. Mehrkosten werden erst nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    2.3 Im vereinbarten Herstellungspreis sind ausschließlich die Leistungen enthalten, die ausdrücklich im Kostenvoranschlag oder Angebot aufgeführt sind. Alle darüber hinausgehenden Leistungen, insbesondere Nebenleistungen (z. B. zusätzliche Drehtage, Sprecherlizenzen, Sounddesign, Farbkorrektur, Bergführer, Guiding-Gebühren, Lift- und Helikoptertickets sowie Sicherheits-Equipment, etc.) sowie Auslagen und Spesen (z. B. Fahrtkosten, Locationmieten, Requisiten, Hotelkosten, Verpflegungskosten) sind gesondert zu vergüten.
    2.4 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass AAPA Film hierfür ein Verschulden trifft, so hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten und Aufwendungen, einschließlich derjenigen von beauftragten Drittdienstleistern, zu tragen. Bereits begonnene Leistungen sind entsprechend dem Leistungsstand anteilig zu vergüten.
    2.5 Witterungsbedingte Verschiebungen oder Unterbrechungen von Dreharbeiten bei Außenaufnahmen („Wetterrisiko“) sind nicht Bestandteil der vereinbarten Herstellungskosten. Dadurch entstehende Zusatzkosten für erneute Anfahrten oder zusätzliche Drehtage sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern AAPA Film kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann.
    2.6 Erfolgt eine Verschiebung eines vereinbarten Drehtermins durch den Auftraggeber innerhalb von weniger als zehn Kalendertagen vor dem ursprünglich geplanten Termin, ist AAPA Film berechtigt, die dadurch verursachten Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
    2.7 Ein Drehtag umfasst eine Arbeitszeit von maximal 9 Stunden inklusive Aufbau, Abbau, Fahrtzeiten sowie Pausen. Wird eine tatsächliche Einsatzzeit von mehr als 4 Stunden überschritten, wird der Drehtag als voller Arbeitstag abgerechnet. Liegt die Einsatzzeit unter 4 Stunden, wird ein halber Drehtag berechnet. Vorbereitungs-, Nachbereitungs- und Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet.

  3. Zahlungsbedingungen und Preise
    3.1 Die Preisgestaltung erfolgt projektbasiert. Für jedes Projekt erstellt AAPA Film einen individuellen Kostenvoranschlag, der Grundlage für die Preisvereinbarung ist. Ohne schriftliches Angebot gelten die jeweils individuell vereinbarten Preise.
    3.2 Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    3.3 Etwaige zusätzliche Kosten, die im Rahmen des Auftrags anfallen, insbesondere Reise-, Transport- und Übernachtungskosten, Spesen oder Versand, trägt der Auftraggeber, auch wenn sie im ursprünglichen Angebot nicht explizit aufgeführt wurden. Diese Kosten werden in der Endabrechnung transparent ausgewiesen.

  4. Haftung und Mängel
    4.1 AAPA Film haftet dem Auftraggeber gegenüber ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden.
    4.2 Etwaige Mängel des gelieferten Werkes sind AAPA Film innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als vertragsmäßig abgenommen. Subjektive oder geschmackliche Einwände stellen keine Mängel im rechtlichen Sinne dar.
    4.3 Liegt ein von AAPA Film zu vertretender Mangel vor, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn AAPA Film den Mangel arglistig verschwiegen oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

  5. Filmproduktion und Materialien
    5.1 Die Herstellung des Films erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen inhaltlichen und gestalterischen Vorgaben. Diese können je nach Projektumfang in Form eines Konzepts, Drehbuchs, Storyboards, Moodfilms, schriftlich festgehaltener Absprachen oder anderer geeigneter Kommunikationsmittel vorliegen. Entscheidend ist, dass AAPA Film vor Produktionsbeginn eine klare Zustimmung des Auftraggebers zur Ausrichtung des Projekts erhalten hat. Die Produktion beginnt mit der Annahme eines schriftlichen Auftrags oder der schriftlichen Bestätigung der Produktionsfreigabe durch den Auftraggeber.
    5.2 AAPA Film verpflichtet sich, den Film auf Basis des vereinbarten Konzepts in einer Qualität zu produzieren, die dem bei Auftragserteilung dokumentierten Standard von AAPA Film entspricht. Maßstab ist der Leistungsstand, der durch repräsentative Arbeitsbeispiele des Unternehmens erkennbar ist. Die konkrete Qualität kann je nach Projektumfang, Produktionsbedingungen und Budget variieren, ohne dass daraus automatisch ein Mangel abzuleiten ist.
    5.3 Die alleinige Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films und seiner Bestandteile liegt bei AAPA Film. Für die sachliche Richtigkeit des Inhalts sowie für die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber die Verantwortung, sofern AAPA Film auf dessen Vorgaben und Inhalte zurückgreift.
    5.4 Sofern der Auftraggeber eigenes Material zur Verwendung im Film beistellt, muss dieses in einem gängigen, verwertbaren Format und rechtzeitig vor Drehbeginn übergeben werden. Für den zusätzlichen Aufwand zur Bearbeitung oder Konvertierung nicht kompatibler Formate behält sich AAPA Film das Recht vor, gesonderte Kosten zu berechnen.
    5.5 Der Auftraggeber versichert, im Besitz aller für die Verwendung, Bearbeitung und Veröffentlichung erforderlichen Rechte am überlassenen Material zu sein, und überträgt diese Rechte an AAPA Film.
    5.6 AAPA Film haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassener Datenträger, jedoch nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Datenträgers. Für den Verlust von Daten und Programmen auf überlassenen Datenträgern übernimmt AAPA Film keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen.
    5.7 Soll ein bestimmter Musiktitel verwendet werden, garantiert der Auftraggeber, dass es sich dabei um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle notwendigen Nutzungsrechte für GEMA-pflichtige Werke besitzt. Eventuelle Lizenzkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
    5.8 Kommt es durch vom Auftraggeber veranlasste oder organisierte Aufnahmen in Fremdbetrieben zu Störungen, übernimmt AAPA Film hierfür keine Haftung.
    5.9 Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel bei AAPA Film.
    5.10 Mit Übergabe des finalen Werkes an den Auftraggeber geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung auf diesen über, auch dann, wenn der Film weiterhin durch AAPA Film oder einen beauftragten Dritten archiviert wird.
    5.11 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Testprodukte (z. B. Bekleidung, Ausrüstung, Hardware) für Aufnahmen im alpinen oder extremen Gelände sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verschleiß oder Verlust zu versichern. AAPA Film haftet nicht für typische Abnutzungen oder Verlust im Rahmen vertragsgemäßer Outdoor-Action-Aufnahmen.

  6. Abnahme
    6.1 AAPA Film stellt dem Auftraggeber den fertiggestellten Film digital zur Verfügung, in der Regel per Download-Link. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abnahme innerhalb von 10 Kalendertagen nach Bereitstellung schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk automatisch als abgenommen.
    6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk im Wesentlichen den gemeinsam abgestimmten Vorgaben entspricht und keine erheblichen Mängel vorliegen. Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Konzept, die auf Wunsch oder Mitwirkung des Auftraggebers entstanden sind, stellen keinen Ablehnungsgrund dar.
    6.3 Reklamationen müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Bereitstellung schriftlich und nachvollziehbar geltend gemacht werden. Als Mängel gelten ausschließlich technische oder gravierende inhaltliche Abweichungen von den vereinbarten Zielen. Gestalterisch-künstlerische Aspekte (z. B. Musikgeschmack, Schnittästhetik, Farbgebung) gelten nicht als Reklamationsgrund, sofern der übliche Qualitätsstandard von AAPA Film gewahrt ist.
    6.4 Wünscht der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme Änderungen oder zusätzliche Leistungen, werden diese gesondert vergütet. AAPA Film behält auch bei Änderungswünschen den Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

  7. Lieferfrist und Verzögerungen
    7.1 AAPA Film bemüht sich um die bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Diese Termine gelten nicht als rechtlich bindende Fixtermine, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart und gekennzeichnet wurden. Zeitangaben in der Auftragsbestätigung gelten nicht automatisch als Fixtermine.
    7.2 Erkennt AAPA Film, dass der mitgeteilte Zeitplan voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informiert.
    7.3 Kommt es zu Verzögerungen durch Änderungswünsche des Auftraggebers oder durch andere Umstände, die in dessen Verantwortungsbereich liegen (z. B. verspätete Mitwirkung, fehlende Freigaben, Nichterreichbarkeit, Verzögerungen durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte etc.), verlängert sich der Fertigstellungstermin entsprechend. Die Verschiebung umfasst mindestens den Zeitraum der Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungszeit. Verzögert sich der Produktionsprozess durch Ursachen im Einflussbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, ist AAPA Film berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind in diesem Fall vollständig zu vergüten.
    7.4 Kommt es zu Verzögerungen durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, von AAPA Film nicht zu vertretende Umstände (z. B. Streiks, Naturereignisse, Stromausfälle, behördliche Maßnahmen, allgemeine Telekommunikationsstörungen etc.), verschieben sich die vereinbarten Liefertermine und Abnahmepflichten entsprechend. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

  8. Verschwiegenheit
    AAPA Film und der Auftraggeber verpflichten sich wechselseitig, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter und sonstige Dritte, die mit dem Projekt betraut werden, und bleibt über das Ende der Zusammenarbeit hinaus bestehen.

  9. Künstlersozialkasse
    Die von AAPA Film berechneten Honorare können ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber wurde darüber informiert, dass er unter Umständen zur Abführung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet ist. Diese Abgabe darf nicht von der Rechnung von AAPA Film abgezogen werden. Die Verantwortung für Anmeldung und Zahlung liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

  10. Urheber- und Nutzungsrechte
    10.1 AAPA Film räumt dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht am finalen Werk ein, ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei AAPA Film.
    10.2 Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von AAPA Film. Bei ungenehmigter Verwertung, Vervielfältigung oder Bearbeitung durch den Auftraggeber oder Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 % der vereinbarten Auftragssumme fällig. Grundlage ist das zuletzt übermittelte Angebot von AAPA Film.
    10.3 Bei jeder Veröffentlichung ist AAPA Film bzw. ein von AAPA Film benannter Urheber als solcher zu nennen. Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, gelten die branchenüblichen Gepflogenheiten hinsichtlich Form und Platzierung der Nennung.
    10.4 Das Eigentum am Rohmaterial (Bild und Ton), allen Zwischenständen (z. B. Edit-Fassungen) sowie an Konzepten, Storyboards und Drehbüchnen verbleibt bei AAPA Film, unabhängig davon, ob diese dem Auftraggeber übergeben wurden.
    10.5 AAPA Film versichert, über die zur Vertragserfüllung notwendigen Verwertungsrechte (insb. Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungsrechte) an den erbrachten Leistungen zu verfügen. Eine Garantie auf die vollständige Freiheit von Rechten Dritter wird nicht gegeben, sofern AAPA Film im Vorfeld auf mögliche Einschränkungen hingewiesen hat oder Materialien vom Auftraggeber stammen.
    10.6 AAPA Film erhält das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die produzierten Inhalte für Eigenwerbung (z. B. auf der eigenen Website, auf Social Media, bei Wettbewerben, auf Messen oder in Präsentationen) unentgeltlich zu nutzen.
    10.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Änderungen oder Adaptionen durch AAPA Film durchführen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht zumutbar.
    10.8 Für jede aus der Veröffentlichung von Filmmaterial, Bildmaterial und/oder ihrem Zusammenhang mit dem veröffentlichten Text entstehende Rechtsverletzung, insbesondere von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Kunsturheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadensersatzpflichtig und stellt AAPA Film von allen gegenüber dem Produzenten geltend gemachten Schadensersatzansprüchen frei.
    10.9 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Position verbleiben sämtliche Ausgangs- und Restmaterialien bei AAPA Film.

Stand: August 2026

Zusatzbedingungen für Event- und Rennstreckenproduktionen

(Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AAPA Film)

Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den AGB von AAPA Film für alle Aufträge, die auf Rennstrecken, Motorsport-Veranstaltungen oder fahrtechnischen Events durchgeführt werden.

  1. Akkreditierungen, Genehmigungen und Zugänge
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, AAPA Film alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Zugangsrechte, Medien-Akkreditierungen (z. B. Paddock-Pässe, Pit-Lane-Pässe, Tabards/Fotowesten) sowie Drehgenehmigungen für das jeweilige Gelände rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Produktionsteam Zugang zu allen vertraglich vereinbarten Bereichen erhält.

  2. Sicherheit vor Ort und Abbruchsrecht
    2.1 Das Filmen an Rennstrecken und in Boxengassen erfolgt unter erhöhten Sicherheitsrisiken. Die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben des Streckenbetreibers, der Sportwarte und der Rennleitung hat oberste Priorität.
    2.2 AAPA Film behält sich das Recht vor, die Dreharbeiten unverzüglich zu unterbrechen oder vollständig abzubrechen, wenn die Sicherheit des Produktionsteams oder des Equipments vor Ort nicht mehr gewährleistet ist (z. B. durch Missachtung von Sicherheitsabständen, unvorhersehbare Gefahrensituationen an der Strecke oder mangelnde Absicherung).
    2.3 Ein Abbruch aus Sicherheitsgründen entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin entstandenen Kosten vollständig zu vergüten.

  3. Kurzfristige wetter- und rennbedingte Absagen / Verschiebungen
    3.1 Wird das Event, das Rennen oder der Fahrbetrieb durch den Veranstalter oder die Rennleitung kurzfristig (z. B. wegen Unwetter, Unfällen oder behördlicher Auflagen) verschoben, unterbrochen oder abgesagt, trägt der Auftraggeber alle dadurch entstehenden Zusatzkosten (z. B. für zusätzliche Drehtage, erneute Anreise, Stornokosten für Unterkünfte).
    3.2 Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Vor-Ort-Termin (z. B. wegen Fahrzeugdefekt, Ausfall des Fahrers oder teaminterner Gründe) weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Produktionsbeginn oder der geplanten Abreise ab, werden 80 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar fällig, zzgl. aller bereits angefallenen Fremd- und Reisekosten.

  4. Haftung für Equipment an der Strecke
    Für Schäden am Equipment von AAPA Film, die durch unvorhersehbare Ereignisse des Rennbetriebs entstehen (z. B. herumfliegende Teile, Steinschlag aus der Boxengasse), haftet der Auftraggeber, sofern der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit von AAPA Film selbst verursacht wurde. Der Auftraggeber stellt sicher, dass entsprechende Risiken über seine Veranstalter- oder Team-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

  5. Persönlichkeitsrechte und Markenrechte im Motorsport
    Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die Einverständniserklärungen aller im unmittelbaren Teamumfeld gefilmten Personen (Fahrer, Mechaniker, Gäste des Teams) für die Veröffentlichung einzuholen. Dies gilt ebenso für die Nutzung von Logos Dritter (Sponsoren), die auf Fahrzeugen, Kleidung oder Boxenwänden zu sehen sind. AAPA Film übernimmt keine Haftung für Marken- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Rahmen der vereinbarten Nutzung.

Stand: August 2026

AAPA